Die GOT-Novelle, im Übrigen ein Bundesgesetz, wurde am 13.2.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
NEU sind folgende Punkte
Es ist verpflichtend eine Notdienstgebühr von 50.-EUR (netto !) = 59,50 EUR inkl. MwSt. je Fall eingeführt worden.
Neu ist auch, dass verpflichtend zusätzlich mindestens der 2 fache GOT Satz in Abrechnung zu bringen ist.
Abweichend von der bisherigen GOT, dürfen im Notdienst die Gebühren nun bis zum 4 fachen Satz erhoben werden.
In welchen Zeiten gilt die neue Gebührenordnung?
Sie gilt täglich ab 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages.
Am Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr.
An gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Wenn eine Praxis oder Klinik, wie wir, reguläre Sprechzeiten unter der Woche zum Beispiel bis 18.30 Uhr oder bis 19.30 Uhr anbietet, fällt in diesen Zeiten KEINE Notdienstgebühr an.
Warum wurde die GOT novelliert?
Kurz gesagt, ist die Versorgung der Patienten in den Notdienstzeiten gefährdet, weil die Kosten in den o.g. Zeiten mit Einführung (und Durchsetzung) des Arbeitszeitgesetzes enorm gestiegen sind. Viele Kliniken haben deswegen bereits in vielen Teilen Deutschlands den Notdienst aufgegeben und ihre Klinikzulassung zurückgegeben.
Zusammenfassung:
Die GOT wurde also für die Tierbesitzer und die Tiere novelliert.
Durch die Novellierung sollen wir Tierärzte nur in die Lage versetzt werden, die Kosten des Notdienstes zu finanzieren und es soll uns ermöglicht werden, die Anzahl, der für die Erfüllung des Notdienstes notwendigen Mitarbeiter, sicher zu stellen.